Grundsteuerreform

 

Sie haben vermutlich schon von der Grundsteuerreform gehört oder gelesen, die alle Immobilieneigentümer in Deutschland unabhängig von der Nutzung der Immobilie (Eigennutzung, Vermietung, Betriebsgrundstück u.s.w.) betrifft.

 

Wie kam es zur Grundsteuerreform?

 

Am 10.04.2018 entschied das Bundes-verfassungsgericht, dass die Bewertung der Grundstücke im Rahmen der Grundsteuer mit dem (bisherigen) Einheitswert verfassungswidrig ist, weil die Einheitswerte teilweise noch aus dem Jahr 1964 („alte“ Bundesländer) bzw. noch aus dem Jahr 1935 („neue“ Bundesländer) stammten.

 

Was ändert sich?

 

Wie bisher wird auch bei der neuen Grundsteuer in einem dreistufigen Verfahren mit dem Grundstückswert, der Steuermesszahl und dem Hebesatz gerechnet.

 

Deklariert werden müssen alle unbebauten und bebauten Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Maßgebend für die Ermittlung des Grundstückswerts war bisher der Einheitswert. Dieser wird durch den Grundsteuerwert abgelöst.

 

Die kurze Berechnungsformel für die Grundsteuer lautet:

 

Grundsteuerwert × Grundsteuermesszahl × Hebesatz = Grundsteuer

 

Für die Berechnung des Grundsteuerwerts bei bebauten Grundstücken gibt es zwei Verfahren:

 

•    das Ertragswertverfahren und

•    das Sachwertverfahren.

 

Je nach Bewertungsverfahren fließen unterschiedliche Faktoren in die Berechnung ein. Einzelne Bundesländer weichen von diesem Bundesmodell ab.

 

 

Was müssen Sie tun?

 

Tragen Sie die für die Erklärung benötigten Informationen und Unterlagen zusammen. Das sind zum Beispiel:

 

    Gemarkung und Flurstück,

    Eigentumsverhältnisse,

    Grundstücksart,

    Fläche des Grundstücks,

    bisherige Einheitswertbescheide.

 

Die Frist zur Einreichung der Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte ist am 31.01.2023 abgelaufen. Aber auch nach Ablauf der Frist besteht die Pflicht zur Abgabe. Die elektronische Übermittlung ist grundsätzlich Pflicht, deshalb müssen Sie sich um einen ELSTER-Zugang bemühen, falls dieser noch nicht besteht und Sie die Erklärung selbst erstellen wollen. Ein ELSTER-Benutzerkonto können Sie online unter diesem Link erstellen:
https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl/

 

Möglich ist auch, die Erklärung über eine vereinfachte Variante der Grundsteuer-erklärung für Privateigentum abzugeben. Diese kommt allerdings für Sie nur in Frage, wenn Sie als Privatperson ein unbebautes Grundstück, ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung haben und noch zusätzliche Anforderungen erfüllt sind. Auch hierfür muss jedoch eine Registrierung erfolgen. Die Erklärung könnten Sie online unter diesem Link erstellen:

https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de/

 

Im Anschluss erlässt das Finanzamt den Grundsteuerwert- und den Grundsteuermessbescheid. Beide Bescheide sind nicht mit einer Zahlungsaufforderung verbunden. Den endgültigen Grundsteuerbescheid, in dem die Höhe der ab 2025 zu zahlenden Grundsteuer bekanntgegeben wird, erhalten Sie voraussichtlich im Lauf des Jahres 2024.

 

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